Salzsteuer

Steuern auf Salz gehörten zu den ältesten Steuerarten in Deutschland überhaupt und wurden seit dem fränkischen Reich nach römischem Vorbild erhoben (Steuergeschichte). Seit 1871 war sie Reichssteuer, von 1926-1931 bereits kurzzeitig abgeschafft, wurde sie 1949 eine Bundessteuer. Die Salzsteuer war eine Verbrauchsteuer auf unterschiedliche natürliche Salze. Sie wurde zum 1.1.1993 im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt (Harmonisierung; EU) abgeschafft.

Steuergegenstand waren Natriumchlorid-Verbindungen und aufbauend nach der chemischen Definition gem. § 1 Sa1zStDB Stein-, Hütten-, Siede-, See-, Kali- und Abraumsalze. Der Steuersatz betrug einheitlich für alle Salzarten 12 DM pro 100 kg Eigengewicht. Steuerpflichtig ( Steuerpflicht) war der Hersteller oder Importeur des jeweiligen Salzes. Steuerdestinatar der Salzsteuer war der Endverbraucher, auf den die Steuer überwälzt werden sollte.

Salz selbst gehört zu den lebensnotwendigen Ernährungsgrundlagen des Menschen und ist zudem in der Technik von Bedeutung. Dies sicherte ein konstantes Steueraufkommen. Der Steuerschuldner musste für das verbrauchsteuerpflichtige Salz eine Steueranmeldung anfertigen. Die Finanzverwaltung setzte die Salzsteuer mit Steuerbescheid fest.


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