Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBetrbV) von 1977, die regelt,
welche Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestimmen haben.
Die Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes (AbfBestV) von 1990, die kurz als Abfallbestimmungs-Verordnung bezeichnet wird. Sie führt die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle auf.
Die Verordnung zur Bestimmung von Rohstoffen nach § 2 Abs. 3 des Abfallgesetzes (RestBestV) von 1990, die kurz Reststofibestimmungs-Verordnung genannt wird. Sie weist die überwachungsbedürftigen Reststoffe aus.
Die Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie die Überwachung von Abfällen und Reststoffen (AbfRestüberwV), die kurz Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung genannt wird. Sie regelt das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie den Nachweis über die Zulässigkeit und die Nachweisführung über die Entsorgung der Abfälle bzw. Verwertung der Reststoffe.
Die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackV) von 1991, die kurz Verpackungsverordnung genannt wird. Sie fordert, dass Verpackungen aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen sind. Verpackungsabfälle sind dadurch zu vermeiden, dass sie auf das zum Schutz des Füllgutes und auf das zur Vermarktung notwendige Maß beschränkt werden und wiederbefüllt werden können.
In der VerpackV werden die Rücknahme- und Verwertungspflichten von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen sowie die Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten für Getränkeverpackungen, Verpackungen für Wasch- und Reinigungsmittel und Dispersionsfarben geregelt.