Abschreibungswahlrecht

Bei der Bewertung des Vorratsvermögens gibt es nach HGB mehrere Wahlrechte:

Abschreibungen nach § 253 HGB, wonach der Ansatz eines niedrigeren Wertes als der sich aus dem strengen Niederstwertprinzip ergebende Wert in zwei Fällen gestattet ist:

§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB – Danach können auch solche Zukunftsaussichten berücksichtigt werden, deren Gründe nicht vor dem
Stichtag liegen, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

§ 253 Abs. 4 HGB – Es können außerdem Abschreibungen auf einen niedrigeren Wert im Rahmen vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung vorgenommen werden.

Die steuerrechtliche Abschreibung nach § 254 Satz 1 HGB. Es können auch Abschreibungen getätigt werden, um Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. Diese Regelung bezog sich auf den früheren Importwarenabschlag gem. § 80 EStDV, der weggefallen ist.

Da Importwaren besonders hohen Preisschwankungen unterliegen, ist ein Bewertungsabschlag auf Importwaren vorgesehen. Dadurch sollen die nach dem Bilanzstichtag auftretenden Preisschwankungen bereits im Bilanzansatz aufgefangen werden.

Das Beibehaltungswahlrecht nach § 253 Abs. 5 und § 254 Satz 2 HGB. Danach können die niedrigeren Werte beibehalten werden, die sich aus den Abschreibungen nach § 253 HGB und § 254 HGB ergeben haben, selbst dann, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Das Beibehaltungswahlrecht gilt uneingeschränkt nur für Nicht-Kapitalgesellschaften. Für Kapitalgesellschaften gilt das eingeschränkte Beibehaltungswahlrecht des § 280 Abs. 2 HGB.

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