Ein Arbeitgeber , der einen anderweitig beschäftigten Arbeitnehmer dazu bewegt, die Arbeit bei ihm aufzunehmen, betreibt Abwerbung. Sie ist grundsätzlich zulässig, d. h. es steht jedem Arbeitgeber in einem marktwirtschaftlichen System frei, einem anderweitig beschäftigten Arbeitnehmer eine Arbeit anzubieten. Dem betreffenden Arbeitnehmer kann eine mögliche Nutzung der sich ihm bietenden Chancen nicht verwehrt werden.
Die Abwerbung kann aber auch rechtlich unzulässig sein. Die rechtliche Grundlage dazu bilden
§ 1 UWG und § 826 BGB. Sittenwidrig ist, wenn:
ein anderweitig beschäftigter Arbeitnehmer zum Vertragsbruch verleitet wird, z. B. indem auf ihn eingewirkt wird, seine Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber nicht aufzunehmen oder sie einzustellen, obgleich er diesem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Mitunter ersetzt der abwerbende Arbeitgeber zusätzlich noch eine den Arbeitnehmer wegen dieses Vertragsbruches treffende Nachteile, z. B. eine Vertragsstrafe.
ein anderweitig beschäftigter Arbeitnehmer unter Verwendung unlauterer Mittel zur ordentlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verleitet wird, z. B. durch:
- irreführende Mitteilungen oder herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber
- planmäßige und systematische Abwerbung mehrerer Arbeitnehmer aus einem Unternehmen
- Abwerbung mit dem Ziel, einen Konkurrenten zu ruinieren oder dessen Geschäftsgeheimnisse kennen zu lernen
Bei rechtlich unzulässiger Abwerbung ergibt sich für das geschädigte Unternehmen nach § 826 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, nach § 1 UWG kann Schadensersatz oder Unterlassung geltend gemacht werden.