Das BMF legt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern, die erfahrungsgemäß länger als ein Jahr genutzt werden, in umfangreichen Tabellen fest. Diese AfA-Tabellen haben den Charakter von —*Richtlinien, an die nur die Finanzverwaltung gebunden ist, nicht die Finanzgerichte. Die AfA-Tabellen wirken sich de facto auch auf die Handelsbilanzen aus. Sie sind auch bei der Überschussrechnung relevant.
Für einzelne Wirtschaftsgüter haben der Gesetzgeber (z. B. Firmenwert nach § 7 I 3 EStG: 15 Jahre) und die Rechtsprechung (BFH für Pkw: Fünf Jahre) die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angesprochen. Das BMF nahm unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 19. 11. 1997 (BStBI. 1998 II) eine Anpassung der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter an eine realitätsnähere Nutzungsdauer vor. Statt der wirtschaftlichen Nutzungsdauer wird nunmehr die längere technische Nutzungsdauer für allgemein verwendbare Anlagegüter zu Grunde gelegt.