Aktiengesellschaft (AG) im Steuerrecht

Die AG ist eine Kapitalgesellschaft. Sie ist gekennzeichnet durch die Trennung zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Ebene der Gesellschafter. Insbesondere bei der Publikumsgesellschaft steht die Kapitalbeteiligung im Vordergrund. Weitere Beziehungen zwischen den beiden Ebenen, wie Darlehens- oder Mietverträge, sind selten. Die AG gehört zu den unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 KStG, soweit sie ihren Sitz im Inland hat. Sie ist zudem gem. § 2 II GewStG Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.

Die Gesellschaft erzielt daher gem. § 15 I 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sie ist daneben selbständiges Steuersubjekt für Zwecke der GewSt und USt. Der von der AG erzielte Gewinn unterliegt also zunächst auf der Ebene der Gesellschaft der KSt und der GewSt. Die an die Aktionäre ausgeschüttete Dividende unterliegt danach nochmals der Ertragsbesteuerung. Die Gesellschafter erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG, sofern sie die Aktien im Privatvermögen halten. Dabei ist noch der Freibetrag des § 20 IV EStG zu berücksichtigen.

Gemäß dem Halbeinkünfteverfahren sind die Einkünfte zur Hälfte (§ 3 Nr.40 EStG) von der Steuer befreit. Bei Körperschaften stellt § 8b Abs. 1 KStG die Einkünfte ganz steuerfrei. Jedoch gelten 5 % der Dividende als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Von 1977-2001/2002 galt das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren. Die AG ist in Deutschland nicht so weit verbreitet. Dies liegt zum einen an steuerrechtlichen Nachteilen im Vergleich zur Personengesellschaft, aber vor allem an der Satzungsstrenge des AktG. Insbesondere Familienunternehmen fürchten eine Überfremdung und scheuen die Mitbestimmung. im Aufsichtsrat durch Arbeitnehmervertreter. Durch die Einführung der „kleinen AG“ soll die AG eine weitere Verbreitung, insbesondere bei Mittelbetrieben, finden.


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