Im deutschen Steuerrecht liegt mit § 8 I AStG ein Katalog aktiver und passiver Einkünfte vor. Die Systematik folgt den Einkunftsarten der Einkommensteuer, mit Ausnahme der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und sonstigen Einkünften. Zu den aktiven Einkünften i. S. d. AStG gehören stets Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie im Regelfall industrielle Tätigkeiten, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel und Dienstleistungen.
Passive Einkünfte werden insbesondere bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bei Einkünften aus Kapitalvermögen vermutet, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb oder die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlen. Die ausländische Gesellschaft muss über eine feste Geschäftseinrichtung verfügen und nach außen in Erscheinung treten.
Passive Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen, werden der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen. Die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen für ausländische Einkünfte im EStG und KStG, z. B. Pauschalierung oder Verlustkompensation nach § 2 a II EStG, erfordert die Erzielung aktiver ausländischer Einkünfte (Produktivitätsklausel). Die ausländischen Einkünfte müssen zu mehr als 90 % aus der Herstellung/Lieferung von Waren (außer Waffen), der Gewinnung von Bodenschätzen oder aus gewerblichen Leistungen stammen.
In den deutschen Steuerabkommen wird eine Doppelbesteuerung mit der Anrechnungsmethode oder der Freistellungsmethode vermieden. Zunehmend wird die Freistellung unter Vorbehalt (Switch-over-Klausel; Subject-to-Tax-Klausel; Aktivitätsklausel) gestellt. Demnach werden ausländische Einkünfte nur dann von der deutschen Besteuerung freigestellt, wenn sie „aktiv“ i. S. d. Abkommens sind.
Die Steuerabkommen enthalten eigene Aktivitätsklauseln; teilweise wird auf § 8 I AStG verwiesen. Aktive Einkünfte nach Abkommensrecht sind stets die Herstellung und der Verkauf von Gütern und Waren, Bank- und Versicherungsgeschäfte sowie technische Dienstleistungen und Beratungen. Passive Einkünfte nach Abkommensrecht bewirken in der Regel einen Methodenwechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel).