Altersentlastungsbetrag – Steuerpflichtigen, die vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Steuerfreibetrag gewährt. Der Altersentlastungsbetrag sollte mehr
Gerechtigkeit der Besteuerung im Alter gewährleisten.
Bei Leibrenten wird nur der Ertragsanteil besteuert, Beamte können von ihren Pensionen einen Versorgungsfreibetrag abziehen. Dem gegenüber wären normale Arbeitnehmer benachteiligt, wenn sie nicht den Altersentlastungsbetrag steuerlich geltend machen könnten.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird ein Freibetrag in Höhe von 40% des Arbeitslohnes und der (positiven) Summe der übrigen Einkünfte gewährt, maximal jedoch 1.900€. Gesetzliche Grundlage ist §24a des Einkommensteuergesetzes. Nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes verringert sich der Altersentlastungsbetrag ab 2005 jährlich.