Anfechtung

Die Anfechtung ist ein rechtliches Mittel, um ein zu Stande gekommenes, jedoch mit Mängeln behaftetes Rechtsgeschäft mit rückwirkender Kraft nichtig werden zu lassen (§ 142 BGB). Gründe, die eine Anfechtung rechtfertigen, sind:

Der Irrtum als eine falsche Vorstellung über Tatsachen (§ 119 BGB). Er kann sein:

Inhaltsirrtum – Der Erklärende irrt sich über die Bedeutung seiner Erklärung, verwendet z. B. fälschlicherweise Fremdwörter.

Erklärungsirrtum – Die Willenserklärung einer Person entspricht objektiv nicht dem, was sie äußern wollte, z. B. zeichnet ein Verkäufer eine Ware versehentlich mit 50 € anstatt mit 500 € aus.

Übermittlungsirrtum – Die Willenserklärung einer Person wird durch eine beauftragte Person (z. B. Boten) oder Institution unrichtig weitergegeben, z. B. enthält ein Telegramm anstelle von aufgegebenen 5.000 € einen Angebotspreis von 3.000 € (§ 120 BGB).

Irrtum über wesentliche Eigenschaften – Die Anfechtung bezieht sich auf wertbildende Faktoren einer Person oder Sache. Sie kann erfolgen, wenn die Eigenschaften, über die sie sich geirrt hat, für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich sind, z. B. wird ein gefälschtes Gemälde für das Original gehalten.

Die Anfechtung hat unverzüglich nach der Entdeckung des Irrtums zu erfolgen (§ 121 BGB). Kein Anfechtungsgrund besteht bei einem Motivirrtum als einem Irrtum im Beweggrund und bei schuldhafter Unkenntnis der Rechtslage.

Die arglistige Täuschung als eine bewusste Handlung, jemanden irrezuführen. Die Anfechtung hat binnen Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung zu erfolgen (§§ 123,124 BGB).

Die widerrechtliche Drohung als eine rechtswidrige Beeinflussung, um eine Handlung zu erzwingen. Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist seit Wegfall der Zwangslage erfolgen.

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