Anfechtung einer Willenserklärung bedeutet, daß eine Willenserklärung unwirksam gemacht werden soll. Wurde von einer Person eine Willenserklärung abgegeben (z. B. Vertragsannahme) und stellt sie anschließend fest, daß bei Vertragsabschluß ein Irrtum oder arglistige Täuschung vorlag, kann sie diese Willenserklärung rückwirkend unwirksam machen.
Beispiel: Einem Einzelhändler wird ein Posten echter Wildledertaschen, das Stück zu 8 DM, angeboten. Er nimmt dieses Angebot an, stellt aber bei der Lieferung fest, daß das Leder nicht echt ist, obwohl er aber die Taschen als echt gekauft hatte. Folglich kann er die Willenserklärung rückwirkend unwirksam machen, da hier eine arglistige Täuschung vorliegt.