Anlagenausmusterung und -ersatz kennzeichnen die im Rahmen einer Lebenszyklusbetrachtung von Anlagen letzten Teilaufgaben der Anlagenwirtschaft und beinhalten die Herauslösung einer nicht mehr oder nur noch beschränkt gebrauchsfähigen Anlage aus ihrer bisherigen Funktion sowie deren Überführung in eine andere Verwendung.
Hat eine Anlage das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht, so ist eine Ausmusterungsentscheidung zu treffen. Die Anlässe und Ursachen von Ausmusterungsvorgängen lassen sich nach verschiedenen Kriterien systematisieren und hinsichtlich ihrer ökonomischen Bedeutung analysieren. Eine zentrale Bedeutung hat die planmäßige Ausmusterung von Anlagen, die nach Ort und Zeit sowie dem Inhalt nach im Rahmen einer übergeordneten Planung (z.B. Finanz-, Produktions- oder Beschaffungsplanung) gefällt wird. Eine Ausmusterung ist außerplanmäßig, wenn die Entscheidung aufgrund marktlicher oder betrieblicher Gegebenheiten zu einer Zeit erforderlich ist, die in der Planung keine Berücksichtigung fand und daher eine Revision des Gesamtplanes oder mehrerer betrieblicher Teilpläne zur Folge hat.
Verursacht wird eine Anlagenausmusterung etwa durch die Entscheidung über den Ersatz einer aufgrund technischen Anlagenverschleißes nicht mehr oder nur noch eingeschränkt leistungsfähigen bzw. mit überhöhten Betriebskosten arbeitenden Anlage. Des Weiteren kann eine Anlagenausmusterung durch technischen Fortschritt verursacht werden, der den Anlagenhersteller in die Lage versetzt, leistungsfähigere bzw. kostengünstiger arbeitende Betriebsmittel anzubieten.
Die weitere Nutzung eines bestimmten Anlagentyps kann auch infolge vorübergehender oder struktureller Marktverschiebungen unrentabel werden. Schließlich kann eine Anlagenausmusterung auch dadurch bedingt sein, dass die Unternehmung aufgrund allgemeiner unternehmenspolitischer Erwägungen bzw. allein aus Gründen der Knappheit anderer Produktionsfaktoren die Stilllegung von Teilen des Anlagenparks bzw. die Liquidation von Betriebsteilen oder des ganzen Betriebs plant.
Als Entscheidungsgrundlage dient dann, wenn die Herstellung und Weiterverarbeitung der auf einer Anlage bisher erzeugten Leistungen nach deren Ausmusterung eingestellt werden soll, der folgende Kalkül: Sinkt der Perioden überschuss als Differenz der laufenden Einnahmen (Erträge) über die laufenden Ausgaben (Aufwendungen), vermindert um die Zinsen auf den Resterlöswert der Anlage und den erwarteten Abfall dieses Resterlöswertes auf Null, so ist die betreffende Anlage auszumustern.
Beabsichtigt man dagegen, die Leistungserstellung fortzusetzen und die Anlage zu ersetzen, so ist der Ausmusterungszeitpunkt dann erreicht, wenn der zeitbezogene Grenzgewinn auf das Niveau des Durchschnittsgewinnes der Ersatzanlage gefallen ist.
Nach der Ausmusterung einer Anlage ist darüber zu entscheiden, ob eine innerbetriebliche oder eine außerbetriebliche Verwertung, letztere etwa durch Veräußerung oder Inzahlunggabe beim Kauf neuer Anlagen, vorzunehmen ist. Außerdem ist danach zu differenzieren, ob eine unmittelbare Weiterverwendung der unveränderten Anlage — z.B. im eigenen Betrieb als Reserveanlage oder in einem anderen Unternehmen für prinzipiell denselben Verwendungszweck — oder lediglich eine mittelbare Weiterverwendung nach einer mehr oder weniger tiefgreifenden Umgestaltung erfolgt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die ausgemusterte Anlage in Einzelteile zu zerlegen, die dann ihrerseits entweder unmittelbar, etwa als Ersatzteile, oder mittelbar anderen Verwendungen — bis hin zur Verschrottung — zugeführt werden können. Erfolgt ein Ersatz der alten Anlage, so schließt sich mit der Projektierung, Bereitstellung und Anordnung der Ersatzanlage der anlagenwirtschaftliche Lebenszyklus.
Das Anlagencontrolling hat insb. die Aufgabe, die Ausmusterungsentscheidungen durch geeignete Wirtschaftlichkeitsrechnung zu unterstützen und mit anderen anlagenwirtschaftlichen Aktivitäten abzustimmen.