Anlagevermögen sind Vermögensgegenstände, die in einem Unternehmen jahrelang Bestand haben. Verwendung findet das Anlagevermögen nicht nur im Rechnungswesen, sondern auch in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.
Definition / Erklärung
Unter Anlagevermögen versteht man langfristige Wertanlagen eines Unternehmens. Sie dienen dauerhaft und haben jahrelang Bestand auf der Aktivseite einer Bilanz. Zum Anlagevermögen gehören Sach- und Finanzanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände.
Sie sind für die Funktionstüchtigkeit, zum Aufbau und zur Ausrüstung nötig und somit auch langfristig an ein Unternehmen gebunden. Im Gegensatz zum Umlaufvermögen wird es nicht zur Ver- und Bearbeitung verwendet und gehört zu den Potentialfaktoren eines Betriebes.
Arten des Anlagevermögens
1. Sachanlagen (lassen sich gut einschätzen, unterliegen geringen Wertschwankungen)
- betriebliche Grundstücke
- grundstücksgleiche Rechte
- Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Maschinen und technische Anlagen
- Anlagen im Bau
- geleistete Anzahlungen
2. Immaterielle Vermögensgegenstände (schwer einschätzbar, unterliegt starken Wertschwankungen)
- selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte
- ähnliche Werte und Rechte
- entgeltlich erworbene Patente, Konzessionen und Lizenzen
- Firmen- oder Geschäftswert
- organisationsinterne Daten
3. Finanzanlagen (unterliegt starken Wert- und Kursschwankungen)
- Wertpapiere des Anlagevermögens
- Beteiligungen
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen
abnutzbares Anlagevermögen
- Gebäude, Maschinen und Geschäftsausstattung
- unterliegt einem Wertverlust
- Ausgleich des Wertverlustes durch Abschreibungen
nicht abnutzbares Anlagevermögen
- Wertpapiere, Grundstücke und Beteiligungen
- kein Wertverlust, daher auch keine Abschreibungen
Bewertung des Anlagevermögens
- Aktivierung des Anlagevermögens zu den Anschaffungskosten bzw. den Herstellungskosten in der Bilanz
- Abschreibungen
- planmäßige Abschreibungen – Anlagevermögen mit begrenzter Nutzungsdauer unterliegt der planmäßigen Abschreibung. Geringe Wirtschaftsgüter können zur vollen Höhe abgeschrieben werden
- außerplanmäßge Abschreigungen – Sie wird bei einer dauernden Wertminderung vorgenommen. Gründe dafür können Verlustantizipation, außerordentliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung, Korrektur des Abschreibungsplans oder steuerliche Abschreibung sein
- Zuschreibung des Anlagevermögens beim Wegfall des Grundes für eine außerplanmäßige Abschreibung (Wertaufholung)
Zusammenfassung
- beim Anlagevermögen handelt es sich um langfristige, dem Unternehmen dauerhaft dienende Vermögensgegenstände
- Anlagevermögen stehen im Gegensatz zum Umlaufvermögen
- dabei wird zwischen Sach- und Finanzanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen unterschieden
- es gibt abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen
- Unterscheidung zwischen planmäßiger, außerplanmäßiger Abschreibung und Zuschreibung