Die Doppelbelastung der Ausschüttungen von Körperschaften (AG fra 0351, GmbH, KGaA mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer wird dadurch vermieden, dass bei den Beziehern der Ausschüttungen eine Anrechnung der von der Körperschaft gezahlten Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer erfolgt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Die Anrechnung wird auch bei den Anteilseignern wirksam, deren Anrechnungsbetrag die Einkommensteuerschuld für das gesamte Einkommen übersteigt. Diese Situation kann sich bei Beziehern kleiner Einkommen ergeben. In einem solchen Fall ergibt sich eine Erstattung der Einkommensteuer. Das Anrechnungsverfahren vollzieht sich auf der Stufe der Gesellschaft nach den §§ 27 bis 47 KStG:
• Die Beseitigung der Körperschaftsteuerbelastung der ausgeschütteten Gewinne bei der Einkommensbesteuerung der Anteilseigner erfolgt durch eine Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld in der Form einer Vorauszahlung (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
• Außerdem wird die von der Körperschaft auf Gewinnausschüttung einbehaltene Kapitalertragsteuer (§§ 43, 43a, 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) angerechnet.
Das Anrechnungsverfahren wurde durch Änderung des Körperschaftsteuergesetzes durch das sog. Steuersenkungsgesetz mit Wirkung ab 2001 aufgehoben. Eine Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer erfolgt künftig nicht mehr. Übergangsvorschriften sind zu beachten.
Auf Gewinnausschüttungen ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Dividendenzahlungen usw. sind nicht mehr mit einer Körperschaftsteuer-Gutschrift verbunden. Man spricht von Halbeinkünfteverfahren, da nur die Hälfte der Dividenden u. a. der Einkommensteuer unterliegt, die andere Hälfte ist von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 40 EStG).