Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Unternehmen als Verleiher einem anderen Unternehmen als Entleiher Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Sie wird auch als Personalleasing, Leiharbeit bzw. Zeitarbeit bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) und das Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG).
Der Verleiher hat im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu erklären, dass er über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Ab 2004 gilt, dass der Leiharbeitnehmer mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers hinsichtlich der Arbeitsbedingungen — einschließlich des Arbeitsentgelts — gleichzustellen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).
Wird gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, ist die Erlaubnis zur Ausübung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu versagen. Mit dieser Regelung entfällt u.a. auch die Beschränkung der Überlassungsdauer des Leiharbeitnehmers auf 24 Monate. Für die Befristung von Leiharbeitsverhältnissen gilt nun — wie für alle anderen Arbeitsverhältnisse auch — das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Die Arbeitnehmerüberlassung bietet sich im Verwaltungsbereich an, z. B. bei Schreibkräften, aber auch im gewerblichen Bereich z. B. bei Monteuren, Facharbeitern. Gründe für den Einsatz von Leiharbeitnehmern können z. B. Urlaub, Krankheit und kurzfristige Leistungsspitzen sein.