Arbeitsdirektor

Der Arbeitsdirektor ist ein für das Personal- und Sozialwesen zuständiges, gegenüber anderen Geschäftsleitern eines Unternehmens gleichberechtigtes Vorstandsmitglied in mitbestimmten Unternehmen. Wesentliche Tätigkeitsgebiete eines Arbeitsdirektors sind:

  • Personalwesen
  • Sozialwesen
  • Ausbildung und Fortbildung
  • Arbeitssicherheit und Arbeitsgestaltung
  • Betriebsärztlicher Dienst

Die Institution des Arbeitsdirektors wurde in Deutschland erstmalig im Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951 verankert.

Ein Arbeitsdirektor ist in der AG und der GmbH mit jeweils regelmäßig mehr als 2.000 Arbeitnehmern zu bestellen (§§ 1 Abs. 1, 33 MitbestG). Für die Unternehmen bis 2.000 Arbeitnehmer ist ein Arbeitsdirektor gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Der Arbeitsdirektor wird als Vorstandsmitglied einer AG nach § 84 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat bestellt. Nach § 13 Abs. 1 des MontanMitbestG kann der Arbeitsdirektor nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden.

Der Arbeitsdirektor hat eine Eigenverantwortlichkeit für sein Ressort. Da er als Vorstandsmitglied einerseits die Interessen des Unternehmens, andererseits aber auch die Interessen der Arbeitnehmerseite zu vertreten hat, kann daraus ein Loyalitätskonflikt entstehen.

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