Ein Arbeitslohn dem keine Arbeitsleistung des Mitarbeiters gegenübersteht, kann vom Arbeitgeber aus mehreren Gründen zu zahlen sein:
Bei Krankheit hat der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für die Dauer von bis zu 6 Wochen Lohn zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird. Verschulden ist gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer besonders leichtfertig verhalten hat, z. B. bei Nichtanlegen des Auto-Sicherheitsgurtes. Die Höhe des zu zahlenden Entgelts beträgt 100 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts.
Bei Kuren und Heilverfahren zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit hat der Arbeitnehmer für 6 Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.
Eine ärztlich verschriebene Schonzeit im Anschluss an ein Heilverfahren gibt es seit Inkrafttreten des EFZG nicht mehr. Um dem Arbeitnehmer noch für einen gewissen Zeitraum Erholung zu ermöglichen, verpflichtet das EFZG den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen für die sich an die Maßnahme anschließende Zeit Erholungsurlaub zu gewähren (§ 7 Abs. 2 BUr1G).
Bei persönlicher Verhinderung hat der Arbeitnehmer, sofern Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht, Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, z. B. bei:
- Geburt, Sterbefall, Begräbnis in der Familie
- Eigener Hochzeit, silberner oder goldener Hochzeit der Eltern
- Schwerwiegender Erkrankung naher Angehöriger
- Arztbesuch, der außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist
- Erkrankung eines Kindes unter 8 Jahren
- Musterung
Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers, der einen arbeitswilligen Arbeitnehmer am Betreten des Unternehmens hindert oder ihm keine Arbeit zuweist (§ 615 BGB).