Nach dem Zweck der Liquidation
materielle Liquidation
Die materielle Liquidation, bei der eine Erwerbsgesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft übergeht, wenn die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Diese trägt dann außer dem Namen der Firma den Zusatz (i. L.). Nach der Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens erfolgt die Veräußerung des Vermögens und die Rückzahlung der Kapitaleinlagen.
formelle Liquidation
Die formelle Liquidation, bei der das Unternehmen zwar ebenfalls in der seitherigen Rechtsform untergeht, seine Erwerbstätigkeit aber in einer neuen Rechtsform fortsetzt, auf welche die Vermögenswerte im Einzelnen übertragen werden.
Nach dem Umfang der Liquidation
Totalliquidation
Die Totalliquidation, die sich auf das gesamte Vermögen des Unternehmens bezieht. Formell besteht sie im Vermögens- und Schuldenübergang auf eine neue Rechtsform des Unternehmens im Wege der Einzelrechtsnachfolge.
Teilliquidation
Die Teilliquidation, die nicht das gesamte Vermögen des Unternehmens betrifft, sondern nur Teile davon. Freiwillig erfolgt sie durch Gesellschafterbeschluss, zwangsweise durch die Geltendmachung von durch Gläubiger geforderte Sicherungsrechten. In der Regel führt sie zu einer Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens ohne Veränderung in seinem rechtlichen Fortbestand.
Schließlich kann die freiwillige Liquidation durch Beschluss der Gesellschafter und die zwangsweise Liquidation durch Eröffnung des Konkursverfahrens unterschieden werden.