Der Arbeitsvertrag kann als schriftlicher und mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Außerdem kann er im Hinblick auf den Zeitrahmen seines Abschlusses sein:
Unbefristeter Arbeitsvertrag
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag, der beendet werden kann durch:
- Einseitige Erklärung (Kündigung) des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers.
- Vertragliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Befristeter Arbeitsvertrag
Ein befristeter Arbeitsvertrag, der ohne diesbezügliche Erklärungen oder Vereinbarungen endet, da er von vornherein für eine bestimmte begrenzte Zeitdauer geschlossen wurde, die unmittelbar vereinbart wurde (z. B. 31.12.2023), mittelbar vereinbart wurde (z. B. mit Projektende).
Nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) darf ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund gegeben ist, z.B. wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht oder die Befristung zur Erprobung erfolgt.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nach § 14 TzBfG zulässig:
- bis zur Dauer von 2 Jahren (wobei weitere Regelungen zu beachten sind)
- in den ersten 4 Jahren nach der Gründung eines Unternehmens bis zur Dauer von 4 Jahren
Außerdem bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.