Welche Arten von Gründungen gibt es?
Die Gründung kann eine Neugründung sein, bei der ein völlig neues Unternehmen errichtet wird, oder eine Umgründung, bei der ein bereits existierendes Unternehmen seine Rechtsform, ändert. Nach den eingebrachten Vermögensgegenstände sind zu unterscheiden:
Bargründung
Die Bargründung, bei der das Eigenkapital in Form von Geld aufgebracht wird. Da sein nomineller Wert feststeht, bedarf es keiner Bewertung der eingebrachten Mittel. Die Bargründung ist die am häufigsten vorkommende Art der Gründung. Eine Schein-Bargründung liegt vor, wenn den Gründern für das von ihnen eingezahlte Geld von der Gesellschaft Sachgüter abgekauft werden. Rechtlich werden solche Vorgänge wie Sachgründungen behandelt.
Sachgründung
Die Sachgründung, bei der die Aufbringung des Eigenkapitals in Form von Vermögenswerten erfolgt, z. B. Grundstücken, Maschinen, Wertpapieren. Der Wert dieser Vermögensgegenstände liegt als solcher vielfach nicht eindeutig fest, z. B. der Wert eines eingebrachten Lastwagens. Er ist durch Bewertung festzulegen. Um Überbewertungen von Vermögensgegenständen zu vermeiden, ist z. B. bei der AG eine Gründungsprüfung durch unabhängige Wirtschaftsprüfer erforderlich.
Mischgründung
Die Mischgründung, bei der sowohl Geld als auch Vermögenswerte als Eigenkapital aufgebracht werden, z. B. Barmittel und Patente und Vermögensgegenstände.
Nachgründung
Bei einer Nachgründung werden innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vertragliche Vereinbarungen geschlossen, wonach sie Anlagegüter für eine ein Zehntel des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll. Für die Wirksamkeit solcher Verträge ist es erforderlich, dass die Hauptversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit — nach einer Prüfung durch den Aufsichtsrat und die Gründungsprüfer — zugestimmt hat und sie in das Handelsregister eingetragen worden sind (§ 52 AktG).