Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Hierbei handelt es sich um die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf dem Wege einer außergerichtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine Kündigung wird in diesem Fall dann nicht mehr ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis endet vielmehr zu dem im Aufhebungsvertrag bestimmten Zeitpunkt.
Oftmals wird die Form des Aufhebungsvertrages gewählt, um eine Kündigung zu umgehen. Arbeitgeber bieten einen Aufhebungsvertrag gern solchen Arbeitnehmern an, die auf Grund ihres Status nur schwer oder gar nicht kündbar wären, wie z. B. Mitarbeiterinnen im Mutterschutz. Häufig wird dabei eine Abfindung in Aussicht gestellt, um dem Arbeitnehmer einen besonderen Anreiz zu bieten.
Hier ist allerdings größte Vorsicht geboten! Mit Ihrer Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag verlieren Sie gleichzeitig Ihren Kündigungsschutz. Auch der Betriebsrat muss der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht zustimmen.
Unter Umständen verhängt sogar das Arbeitsamt eine Sperre bis zu zwölf Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn davon ausgegangen werden muss, dass Sie durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages Ihre Arbeitslosigkeit selbst grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Wann kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein?
Ein Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich dann risikolos unterschrieben werden, wenn Sie bereits einen neuen Job haben. Ebenso ist der Aufhebungsvertrag eine »elegante« Form, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn Sie auf diese Weise eine berechtigte Kündigung durch den Arbeitgeber vermeiden können. Dieses gilt natürlich vor allem, wenn Ihnen wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens eine fristlose Kündigung droht.
Allerdings sollten Sie sich nicht durch die Drohung mit einer vermeintlich berechtigten Kündigung zu dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages drängen lassen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall immer bei einem Anwalt oder bei Ihrer zuständigen Gewerkschaft beraten.
Natürlich können auch Sie selbst in bestimmten Fällen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag vorschlagen, z. B. wenn Sie eine andere Stelle gefunden haben und durch eine lange Kündigungsfrist an Ihre bisherige Firma gebunden sind. Allerdings muss der Arbeitgeber auf Ihren Vorschlag nicht eingehen. Sie können lediglich an sein Verständnis appellieren. Besonders wenn Sie persönliche bzw. familiäre Gründe für den Stellenwechsel vorbringen können (z. B. Umzug zu Ihrem Freund in eine andere Stadt), dürfte Ihr Anliegen Erfolg versprechend sein.
Was Sie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages beachten sollten
Ein Aufhebungsvertrag bedarf stets der Schriftform, um gültig zu sein! Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag erst nach einer angemessenen Bedenk- und Prüfzeit. Lassen Sie sich von Ihrem Chef nicht zur Unterschrift nötigen. Schließlich kann ein Aufhebungsvertrag mit etlichen persönlichen und finanziellen Nachteilen verbunden sein. Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert, einen Aufhebungsvertrag vor Abschluss juristisch überprüfen zu lassen.
Sofern Sie noch keinen neuen Job in Aussicht haben, sollten Sie Folgendes beachten:
· Der Termin, zu dem Ihr Arbeitsverhältnis beendet werden soll, sollte dem Ihrer ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen.
· Aus dem Aufhebungsvertrag muss hervorgehen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen erfolgt.
Nur unter diesen Voraussetzungen haben Sie sofort Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Endet das Arbeitsverhältnis laut Aufhebungsvertrag vor dem Ablauf Ihrer ordentlichen Kündigungsfrist, wird eine etwaige Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Was muss im Aufhebungsvertrag geregelt werden?
Neben dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses sollte im Aufhebungsvertrag auf jeden Fall deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers veranlasst wurde. Außerdem sollten insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
· Die Vergütungsfortzahlung, etwaige Gewinnbeteiligungen Gratifikationen usw.
· Eine etwaige Arbeitsfreistellung
· Die Gewährung bzw. Abgeltung von Urlaubsansprüchen
· Die Rückgabe eines Dienstwagens bzw. anderen Firmeneigentums
· Ein etwaiges Wettbewerbsverbot
· Die Ausstellung des Arbeitszeugnisses sowie sonstiger Bescheinigungen.
Einen Aufhebungsvertrag anfechten
Ein Aufhebungsvertrag kann angefochten werden, wenn er beispielsweise durch Androhung einer fristlosen Kündigung von dem Arbeitnehmer akzeptiert wurde, diese aber nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
Ebenso könnte ein Aufhebungsvertrag angefochten werden, der auf Grund einer arglistigen Täuschung zu Stande gekommen ist, wenn z. B. ein Arbeitgeber fälschlicherweise behauptet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aus betrieblichen Gründen unumgänglich.
Wird ein Aufhebungsvertrag erfolgreich angefochten, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber haben. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er gegen eine unverhältnismäßig geringe Abfindung in die Aufhebung eingewilligt hat und ihm auf diese Weise ein finanzieller Verlust entstanden ist.
Aufhebungsvertrag — wichtige Urteile
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages
Ein Arbeitnehmer, der durch die Androhung einer rechtlich
nicht haltbaren Kündigung von seinem Arbeitgeber zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages veranlasst wurde, kann diesen innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss anfechten.
BAG, 6. 11. 1997 — AZ: 2 AZR 162/97
Verschweigen von Fehlverhalten
Erfährt ein Arbeitgeber erst nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages von Pflichtverletzungen seines Arbeitnehmers, die zu dessen Kündigung berechtigt hätten, so muss der Arbeitgeber dennoch eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Der Mitarbeiter selbst war nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über sein Fehlverhalten zu informieren.
Hessisches LAG — AZ: 9 Sa 2207/99
Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitnehmer kann von einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung nicht deshalb zurücktreten, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist.
LAG Köln, S. 1. 1996 — AZ: 4 Sa 909/94