Im Ausfuhrhandel werden Waren aus dem Inland durch spezialisierte Ausfuhrhandelsunternehmen aus dem In- oder Ausland an ausländische Unternehmer verkauft.
Die Ausfuhrhändler ist zumeist auf Absatzgebiete, nicht auf Waren spezialisiert. Er arbeitet häufig mit ausländischen Agenturen und Korrespondenzfirmen zusammen. Seine speziellen Kenntnisse der ausländischen Märkte machen ihn zu einem wichtigen Handelspartner für kleine und mittlere Unternehmen. Hinzu kommt, dass sich der Ausfuhrhändler in allen Bereichen des Transports, der Versicherung, der Ausfuhrabwicklung und zumeist auch der Exportfinanzierung auskennt. Der Ausfuhrhändler trägt, ebenso wie der Importeur, die zusätzlichen Risiken des Außenhandels.
Folgende Ausfuhrverfahren werden nach dem Außenwirtschaftsgesetz unterschieden:
Genehmigungsfreie Ausfuhr
Die genehmigungsfreie Ausfuhr bildet die Regel im Ausfuhrhandel. Sie erfordert keine staatliche Genehmigung, das bedeutet, dass die Ausfuhren weitgehend liberalisiert sind. Angesichts der hohen Exportorientierung der deutschen Wirtschaft ist das auch verständlich.
Jedes Ausfuhrgeschäft wird jedoch von zuständigen staatlichen Stellen einer Ausfuhrkontrolle unterworfen. Diese Stellen sind die Zollämter, das Bundesamt für Wirtschaft und das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft.
Jede Lieferung in das Ausland muß vor Überschreiten der Zollgrenze einem Zollamt gestellt werden. Zumeist wird die Zollbeschau von Binnenzollämtern (Versandzollstellen) vorgenommen, die Zollbeamte direkt vor Ort in die Geschäftsräume der Exporteure entsenden. Die Versandbehälter werden anschließend versiegelt. Bei diesem Vorgang der Zollvorabfertigung ist dem Zollamt eine Ausfuhrerklärung (AE) vorzulegen, die zugleich Ausfuhranmeldung ist. Die Zollbehörde trägt auf diesem Formular die zollamtlichen Vermerke ein. Der mit dem Transport beauftragte Unternehmer erhält mit den Warenbegleitpapieren die abgestempelte Ausfuhrerklärung, die beim Grenzzollamt zur endgültigen Zollabfertigung vorzulegen ist.
Für Ausfuhrsendungen mit einem geringen Wert genügt eine Klein-Ausfuhrerklärung, die zugleich Ausfuhranmeldung ist.
Genehmigungspflichtige Ausfuhr
Für bestimmte Waren ist die genehmigungspflichtige Ausfuhr vorgesehen. Dazu gehören Embargowaren, wie Kriegswaffen für Krisengebiete oder lebenswichtige Güter, die im Inland selbst äußerst knapp sind. Für solche sensible Waren ist grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft oder des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft einzuholen und auf der Ausfuhrerklärung zu vermerken.
Alle anderen Vorgänge entsprechen dem Verfahren bei der genehmigungsfreien Ausfuhr.