Ausländische Einkünfte sind solche Einkünfte, die im Ausland erzielt worden sind. Nach dem Grundsatz der Besteuerung des Welteinkommens, der dem deutschen Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht zugrunde liegt, unterliegen sie sowohl im Ausland als auch im Inland grundsätzlich der Besteuerung, so dass es zu einer Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer kommt. Vielfach wird die Doppelbesteuerung aber durch unilaterale Maßnahmen (Anrechnungsmethode) oder bilaterale Maßnahmen (Doppelbesteuerungsabkommen) beseitigt oder gemildert.
Vorgesehen ist im Doppelbesteuerungsabkommen teilweise die Freistellungsmethode, teilweise auch die Anrechnungsmethode. Sind die ausländischen Einkünfte nach der Freistellungsmethode im Inland steuerfrei, so bleibt die Steuerfreiheit dann auf Dauer erhalten, wenn es sich bei den Empfängern der Einkünfte um natürliche Personen handelt, die Steuerfreiheit also die Einkommensteuer betrifft. Fließen die steuerfreien ausländischen Einkünfte hingegen einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zu, so wird die Steuerfreiheit bei einer späteren Ausschüttung der Einkünfte an die Gesellschafter im Ergebnis aufgehoben (bis 2001) bzw. teilweise aufgehoben (ab 2002). Dies geschieht durch Ingangsetzung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens (bis 2001) bzw. des Halbeinkünfteverfahrens.
Sowohl die Anrechnung ausländischer Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Freistellung ausländischer Einkünfte im Inland ist nicht nur dem deutschen Recht bekannt. Beide Methoden werden vielmehr auch in vielen anderen westlichen Industriestaaten angewendet. Vielfach beruht ihre Anwendung auf Doppelbesteuerungsabkommen. Die konkrete Ausprägung der Methoden kann von Land zu Land unterschiedlich sein.