Der Begriff Ausschließlichkeitsbindung beschreibt die vertragliche Verpflichtung eines Vertragspartners, seine Geschäftstätigkeit künftig ganz oder teilweise auf den anderen Vertragspartner zu beschränken. Ausschließlichkeitsbindungen gibt es sowohl beim Bezug von Waren und Dienstleistungen (Alleinbezugsverpflichtung, oft gekoppelt mit dem Exklusivvertriebsrecht) als auch beim Absatz (Alleinvertriebsrecht oder Absatzbindung).
Beispiele: Die Verpflichtung einer Gastwirtschaft, Bier ausschließlich von einer bestimmten Brauerei zu beziehen; die Verpflichtung eines Kfz-Vertragshändlers mit Werkstatt gegenüber den von ihm vertretenen Autoherstellern, Neuwagen und Kfz-Original-Ersatzteile nur von diesen zu beziehen.
Auf den deutschen Markt einwirkende Ausschließlichkeitsbindungen sind nur innerhalb der Grenzen der §§ 1 und 2 GWB zulässig. Den europäischen Binnenmarkt tangierende Ausschließlichkeitsbindungen müssen die Schranken der Art. 81 und 82 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3. 1957) beachten, wenn sie nicht einer Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 83 EGV) unterfallen (Kartell). Ein Verstoß macht die Ausschließlichkeitsbindung nichtig. Das Praktizieren einer nichtigen Ausschließlichkeitsbindung ist unlauterer Wettbewerb.