Im Rahmen der Europäisierung und des Steuerwettbewerbs soll die internationale Freizügigkeit von Waren, Arbeit und Kapital gefördert werden. Die Nutzung steuerlicher Vorteile aus dem internationalen Steuergefälle durch Verlagerung von Gewinnen und Vermögensteilen ist nicht verboten, aber aus nationaler Sicht unerwünscht. Das AStG wurde 1972 als Teil des Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen eingeführt.
Ziel des Außensteuergesetzes ist die Korrektur un-berechtigter Einkommens- oder Gewinnverlagerungen über die Grenze. Diese Zielsetzung wird mit unterschiedlichen Methoden erreicht: Berichtigung von Einkünften aus internationalen Verflechtungen (§ 1 AStG); Besteuerung aller inländischen Einkünfte und Vermögensteile nach einem Wohnsitzwechsel in niedrig besteuemde Gebiete (§§ 2-5 AStG); Besteuerung noch nicht realisierter stiller Reserven aus Beteiligungen nach einem Wohnsitzwechsel (§ 6 AStG); Hinzurechnungsbesteuerung des Gewinns ausländischer Gesellschaften beim inländischen Anteilseigner (§§ 7-14 AStG) sowie eine Besteuerung von Einkommen und Vermögen ausländischer Familienstiftungen beim inländischen Stifter (§ 15 AStG). Schließlich bestehen gesonderte Verfahrensvorschriften für die schwierige Ermittlung ausländischer Sachverhalte (§§ 16-18 AStG). In der Regel gehen die Steuerabkommen den Vorschriften des nationalen Rechts und damit des AStG vor (§ 2 AO).
In den Schlussvorschriften (§§ 19-22 AStG) wird allerdings von diesem Grundsatz abgewichen: Die Vorschriften der §§ 7-18 AStG gelten unabhängig vom Abkommensrecht. Zusätzlich werden Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter unter bestimmten Voraussetzungen nicht von der deutschen Besteuerung freigestellt. Das AStG ist seit seiner Einführung mehrfach geändert worden, zuletzt durch das Investmentmodernisierungsgesetz und das Korb II-Gesetz. Eine umfassende Änderung des deutschen Außensteuerrechts wird diskutiert. Die abkommensrechtlich vorgesehene Freistellungsmethode soll durch die Anrechnungsmethode ersetzt werden.
Außensteuergesetz
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