Mithilfe der außerplanmäßigen Abschreibung ist es möglich, außergewöhnliche Wertminderungen bei abnutzbaren Anlagegütern ebenso zu berücksichtigen wie bei nicht abnutzbaren Anlagegütern. Sie erstreckt sich damit auf das gesamte Anlagevermögen. Ihre Begründung liegt z. B. darin, dass die technische Kapazität einer Maschine zu hoch angesetzt wurde oder unvorhergesehen bzw. ein Grundstück sich durch den Bau einer verkehrsbelebten Straße erheblich im Wert vermindert hat. Zu unterscheiden sind außerplanmäßige Abschreibungen:
Auf einen niedrigeren Stichtagswert, die erfolgen können im:
Handelsrecht: Bei einer Wertminderung, die nicht von Dauer ist, besteht grundsätzlich ein Abschreibungswahlrecht, (gemildertes Niederstwertprinzip). Ist die Wertminderung von Dauer, besteht Abschreibungspflicht (strenges Niederstwertprinzip). Siehe § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB.
Steuerrecht: Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung sind möglich, wenn die Abnutzung plötzlich erfolgt oder die Nutzungsdauer wesentlich herabgesetzt wird, oder die steuerliche Teilwertabschreibung, mit der nicht durch den Produktionsablauf bedingte Wertminderungen erfasst werden können.
Im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB), die allerdings nur für Nicht-Kapitalgesellschaften gelten.
Als steuerrechtliche Abschreibungen, die für Kapitalgesellschaften K 4821 an Bedingungen geknüpft sind.
Als Beibehaltungswahlrecht, wonach ein niedrigerer Wertansatz aufgrund der oben genannten Abschreibungen beibehalten werden darf, auch wenn der Grund dafür nicht mehr besteht
(§ 253 Abs. 5 HGB). Es gilt uneingeschränkt nur für Nicht-Kapitalgesellschaften. Für die Kapitalgesellschaften gibt es in § 280 Abs. 1 HGB ein Wertaufholungsgebot.