Bauabzugssteuer

Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 (BGBl. I, S. 2267) wurde in den §§ 48 bis 48 d EStG eine Abzugssteuer für bestimmte Bauleistungen ein-geführt. Sofern im Inland Bauleistungen an einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ausgeführt werden, muss der Leistungsempfänger 15 % von der Gegenleistung für Rechnung des Leistenden einbehalten und an die Finanzverwaltung abführen (§ 48 I EStG). Die Bauabzugssteuer braucht nicht einbehalten zu werden, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann.

Ein Bauunternehmer kann gem. § 48b EStG eine Freistellungsbescheinigung beantragen und erhält sie, wenn die Steueransprüche nicht gefährdet erscheinen. Die für den Bauunternehmer einbehaltene Steuer kann auf die Lohn-, Einkommen-, oder Körperschaftsteuer des Bauunternehmers angerechnet werden (§ 48 c EStG).


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