Die Baulandsteuer war eine besondere Form der Grundsteuer. Sie wurde als Grundsteuer C bezeichnet. Sie belastete Grundstücke, die als baureif ausgewiesen, aber noch nicht bebaut waren. Die Gemeinden hatten das Recht, abweichende (höhere) Hebesätze festzulegen. Die Steuermesszahlen gem. §§ 12 a-c GrStG waren um das 4-6 fache höher als bei anderen Grundstücken. Damit sollte die Bautätigkeit angeregt werden. Erhoben wurde sie nur in den Jahren 1961 und 1962.
Baulandsteuer
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