Nach der Beneficiary-Klausel (vgl. z. B. Art. 10 II OECD-MA) kann eine betragsmäßige Begrenzung der Quellensteuer im Quellensteuerstaat nur erfolgen, wenn der Empfänger der Dividende zugleich Nutzungsberechtiger ist. Es soll verhindert werden, dass sich eine nichtabkommensberechtigte Person einer zwischengeschalteten Gesellschaft bedient. Die Klausel tritt erst in neueren Abkommen auf.
Beneficiary-Klausel
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