Bei den Bestandsteuern knüpft die Bemessungsgrundlage an den Vermögensbestand an. Dabei wird die potenzielle Ertragskraft des ruhenden Vermögens besteuert. Zu den Bestandsteuern zählen die Vermögensteuer, die Gewerbekapitalsteuer, die Grundsteuer und die Erbschaftsteuer. Bestandsteuern zählen zur Gruppe der direkten Steuern.
Im Gegensatz zu den Gewinnsteuern hängt bei den Bestandsteuern die Höhe der Steuerbelastung nicht von der aktuellen Gewinnsituation ab. Selbst in einer Verlustsituation sind Bestandsteuern zu zahlen. Dies führte in der Vergangenheit häufig zu Liquiditätsproblemen und zu erheblichen Eingriffen in die Vermögenssubstanz.
Nachdem die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft und die Vermögensteuer ausgesetzt wurde, traten diese Probleme in den Hintergrund. Die Erbschaftsteuer als außerordentliche Bestandsteuer ist im Regelfall bei Vermögensübergängen von Todes wegen oder im Zusammenhang von Schenkungen (Schenkungsteuer) relevant.