Bestechungs- und Schmiergelder sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG dürfen Aufwendungen für die Gewährung von Vorteilen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat in diesem Sinne begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.
Einem ArbN von Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG (s.a. BFH-Urteil vom 20.3.2001 IX R 97/97, BStBI II 2001, 482). Das Zurückzahlen von – gem. § 22 Nr. 3 EStG als sonstige wiederkehrende Einkünfte steuerpflichtigen – Bestechungsgeldern in einem späteren Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG steht nicht entgegen (BFH-Urteil vom 26.1.2000 IX R 87/95, BStBI II 2000, 396).
Umsatzsteuerrechtlich kann die Annahme von Schmiergeldzahlungen zu einem steuerpflichtigen Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG führen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.10.1996 — V 570/95, UR 8/98, 304).