Um die Umsatzsteuer ermitteln zu können, muss der Steuerpflichtige bestimmte Aufzeichnungen führen (§ 22 UStG, §§ 63-68 UStDV). Außer der Erfassung der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte ist darzustellen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze — getrennt nach Steuersätzen — und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass Unternehmer die geschuldete Umsatzsteuer richtig berechnen können. Auch die Finanzverwaltung muss die Möglichkeit haben, eine Überprüfung vorzunehmen.
Berechtigung zum teilweisen Vorsteuerabzug
Im Falle der Berechtigung zum teilweisen Vorsteuerabzug müssen aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigten Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind (§ 22 Abs. 3 Satz 2 UStG).
Der Unternehmer hat für jeden Voranmeldungszeitraum eine Voranmeldung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Der Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, bei einer Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr von mehr als 6.136 € der Kalendermonat.
Umsatzsteuer nach § 18 Abs. 2 und 3 UStG)
Die Umsatzsteuer ist vom Unternehmer selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 2 und 3 UStG) oder er muss einen Steuerberater damit beauftragen. Die in der Voranmeldung berechnete Umsatzsteuer ist als Vorauszahlung zu leisten. Sie hat, wie auch die Abgabe der Voranmeldung, bis zum 10. des folgenden Monats zu erfolgen. Bei Nichtabgabe oder falscher Berechnung der Vorauszahlung kann das zuständige Finanzamt die Vorauszahlung festsetzen.
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer, § 19 Abs. 1 UStG).