Betriebsaufspaltung bezeichnet die Aufspaltung eines bisher einheitlichen Unternehmens in zwei oder mehrere Betriebe. Der wichtigste Fall betrifft die Aufspaltung eines Personenunternehmens in ein Besitzpersonenunternehmen und in eine Betriebskapitalgesellschaft. Das Besitzpersonenunternehmen hat meist die Rechtsform einer KG, die Betriebskapitalgesellschaft die der GmbH. Im Rahmen der Betriebsaufspaltung behält das Besitzpersonenunternehmen das oft wertvolle Anlagevermögen und vermietet oder verpachtet es an die Betriebskapitalgesellschaft, die mit dem gemieteten oder gepachteten Anlagevermögen und dem eigenen Umlaufvermögen den eigentlichen Betriebszweck durchführt.
Durch eine Betriebsaufspaltung kann versucht werden, die Vorteile eines Personenunternehmens mit denjenigen einer Kapitalgesellschaft zu kombinieren, ohne die jeweiligen Nachteile in Kauf zu nehmen. Die Vorteile einer Betriebsaufspaltung können sowohl steuerlicher als auch nichtsteuerlicher Art sein. Nichtsteuerliche Gründe sind eine außerordentlich weitgehende Haftungsbeschränkung und die Möglichkeit, trotz dieser Haftungsbeschränkung die für GmbHs geltenden Offenlegungs- und Prüfungspflichten weitgehend zu vermeiden.
Als steuerlicher Vorteil einer Betriebsaufspaltung gegenüber einem einheitlichen Personenunternehmen lässt sich vor allem die Verwandlung von Gewinnbestandteilen (Vorabgewinne) in steuerliche Leistungsvergütungen nennen. Möglichkeiten zur Vereinbarung von Leistungsvergütungen sind im Falle einer Betriebsaufspaltung in gleicher Weise gegeben wie im Falle einer „reinen“ GmbH. So kann die Betriebskapitalgesellschaft an im Unternehmen tätige Gesellschafter Gehälter zahlen und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen mit steuerlicher Wirkung vornehmen. Zinszahlungen der Betriebskapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter für Gesellschafterdarlehen werden grundsätzlich steuerlich anerkannt.
Ein weiterer Vorteil einer Betriebsaufspaltung kann darin bestehen, dass dem Gesamtgewinn der auf die Mieten oder Pachten entfallende Anteil der Besteuerung mit Gewerbesteuer (teilweise) entzogen wird. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Freibetrag des § 11 Abs. 1 GewStG, der nur bei Personenunternehmen und nicht bei Kapitalgesellschaften zur Anwendung kommt.
Ein Vorteil der Betriebsaufspaltung gegenüber der GmbH besteht in einer Verringerung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Bezieht ein Unternehmen in erheblichem Umfang Investitionszulagen, kann die Betriebsaufspaltung gegenüber der GmbH zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen. Investitionszulagen sind bei ihrer Vereinnahmung steuerfrei. Werden sie von einer GmbH vereinnahmt und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet, so
unterliegen die Ausschüttungen nach den allg. Grundsätzen der Einkommensteuer der Gesellschafter. Werden sie hingegen von dem Besitz-Personen-Unternehmen einer Betriebsaufspaltung vereinnahmt und später entnommen, so unterliegt weder die Vereinnahmung noch die Entnahme der Investitionszulage der Besteuerung. Allerdings kann das Besitzpersonenunternehmen nur dann Investitionszulagen beantragen, wenn es gewerblich tätig ist oder als gewerblich tätig gilt. Letzteres ist der Fall, wenn es von denselben Personen beherrscht wird wie die Betriebskapitalgesellschaft.