Die klassische Betriebsaufspaltung entsteht durch die Aufspaltung eines Unternehmens in ein passives Besitz-Personenunternehmen und eine aktive Betriebs-Kapitalgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft übernimmt die betrieblichen Funktionen des Unternehmens. Auf die Besitzgesellschaft wird das Anlagevermögen übertragen; diese vermietet oder verpachtet die Wirtschaftsgüter an die Betriebsgesellschaft. Ziel der Rechtsform ist insbesondere die Haftungsbeschränkung und die Sicherung der Unternehmenskontinuität.
Bei einer Insolvenz der aktiven Betriebs-Kapitalgesellschaft haftet keine natürliche Person. Zudem steht den Gläubigern als Haftungsmasse nicht das Anlagevermögen zur Verfügung, da es nur gemietet wird. Wesentliche steuerrechtliche Voraussetzung ist eine sachliche und personelle Verflechtung der zwei Unternehmen (vgl. R 137 EStR). Bei einer Betriebsaufspaltung wird die Besitzgesellschaft ertragsteuerrechtlich als Gewerbebetrieb qualifiziert, sie erzielt daher keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dadurch wird sie gewerbesteuerpflichtig.
Betriebsaufspaltung im Steuerrecht
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