Nach § 99 BewG ist Betriebsgrundstück der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde. Dient ein Grundstück zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, so ist das ganze Grundstück ein Betriebsgrundstück.
Betriebsgrundstücke sind entweder wie Grundvermögen oder wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
Für die ErbSt sind Betriebsgrundstücke gem. § 12 Abs. 3 ErbStG mit den Grundbesitzwerten anzusetzen (Bedarfsbewertung / Betriebsvermögen bei der ErbSt).