Betriebsleistungsteuern

Betriebsleistungsteuern knüpfen an erstellte oder abgesetzte Produkte oder Dienstleistungen an. Sie sind insbesondere Verbrauchsteuern (Verkehr- und Verbrauchsteuern). Es wird zwischen Mengensteuern (Bemessungsgrundlage: Menge) oder Preissteuern (Bemessungsgrundlage: Preis der erbrachten Leistung) unterschieden. Mengensteuern werden in € pro ausgebrachter Mengeneinheit berechnet.

Vereinzelt zeigt sich eine progressive Tarifstaffelung. Mengensteuern sind u. a. die Biersteuer, Heizölsteuer und Erdgassteuer, Stromsteuer, Mineralölsteuer oder die Kaffeesteuer. Preissteuern werden in Höhe eines Prozentsatzes des Absatzpreises erhoben, z. B. Feuerschutzsteuer, Rennwettsteuer, Lotteriesteuer und Sportwettsteuer, Versicherungsteuer und Umsatzsteuer. Mengensteuer und Preissteuern gehen als Grenzkosten in die Kalkulation ein.

Mengensteuern können mit einem fixen Betrag / Mengeneinheit angesetzt werden, weil sie proportional zur Ausbringung anfallen. Bei den Preissteuern hingegen variiert die relative Belastungswirkung in Abhängigkeit vom erzielbaren Marktpreis; sie sinkt mit zunehmender Absatzmenge.


War die Erklärung zu "Betriebsleistungsteuern" hilfreich? Jetzt bewerten:

Weitere Erklärungen zu