Die Betriebsstätte ist Anknüpfungspunkt für eine Steuerpflicht im Betriebsstättenstaat (Betriebsstättenprinzip), soweit ihr die Gewinne zuzurechnen sind. Hierzu bedarf es einer Einkunftsabgrenzung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus. Nach der direkten Methode der Gewinnzurechnung wird die Betriebsstätte als selbständiger Unternehmensteil betrachtet (Fiktion der Selbständigkeit).
Für den Lieferungs- und Leistungsverkehr zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bestehen jedoch keine steuerlichen Regelungen. Ersatzweise wird auf die Verwaltungsgrundsätze für verbundene Unternehmen zurückgegriffen. Dennoch fehlen betriebsstättenspezifische Vorschriften, z. B. Ausstattung der Betriebstätte mit Kapital, Überführung von Wirtschaftsgütern in die Betriebsstätte oder branchenspezifische Besonderheiten (u. a. Bauausführungen und Montagen; Kontroll- und Koordinierungsstellen).
„Die Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen“ liegen inzwischen vor (sog. „Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze“ oder „Betriebsstättenerlass“). Sie stellen ein Pendant zu den Verwaltungsgrundsätzen des AStG dar und erläutern Zweifelsfragen bei der Einkunftsabgrenzung zwischen einer gewerblichen Betriebsstätte und dem Stammhaus für den Inbound- und Outbound-Fall.