Betriebsstättenprinzip

Für Unternehmensgewinne erhält der Sitzstaat eines Unternehmens grundsätzlich das Besteuerungsrecht (Art. 7 I OECD-MA). Werden gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer rechtlich unselbständigen Betriebsstätte erzielt, geht das Besteuerungsrecht an den Betriebsstättenstaat als Quellenstaat über, wenn die gewerblichen Einkünfte der Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach dem jeweiligen Steuerabkommen (Art. 5 OECD-MA). Der andere Staat stellt die Einkünfte in der Regel unter Progressionsvorbehalt frei. Dieser Besteuerungsgrundsatz gilt auch im nationalen Steuerrecht (§ 49 I Nr. 2 EStG i. V. m. § 12 AO). Der Betriebsstättenstaat soll immer dann ein Besteuerungsrecht erhalten, wenn die Unternehmensaktivitäten zu einer intensiven geschäftlichen Bindung in diesem Staat führen. Für bestimmte Einkünfte gilt ein abkommensrechtlicher Betriebsstättenvorbehalt; Dividenden, Zinsen oder Lizenzen, die in einer gewerblichen Betriebsstätte erzielt werden, sind gewerbliche Einkünfte.

Das Betriebsstättenprinzip gilt auch für Freiberufler, die ihre Einkünfte im Rahmen einer festen Einrichtung erzielen. Die feste Einrichtung wird einer Betriebsstätte gleichgestellt. Das Betriebsstättenprinzip wird auch auf grenzüberschreitende Personengesellschaften angewandt.


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