Definition Bewegliche Realsicherheit
Die Realsicherheit ist ein Sachwert, den Kreditnehmer zur Sicherung eines Kredites zur Verfügung stellen. Sie kann ein Recht an beweglichen bzw. unbeweglichen Vermögen darstellen. Als bewegliche Realsicherheiten dienen z. B. Waren, Autos, Maschinen. Zu unterscheiden sind dabei:
Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt, bei dem sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehält (§ 449 bGB). Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übertragen wird.
Pfandrecht
Das Pfandrecht, das die Belastung einer beweglichen Sache (§§ 1204-1208 BGB) oder eines Rechtes (§§ 1273-1274 BGB) zwecks Sicherung einer Forderung ist. Das Pfand bleibt im Eigentum des Kreditnehmers, geht aber in den Besitz des Kreditgebers über, was seine Nutzung durch den Kreditnehmer ausschließt.
Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung, bei der es dem Kreditnehmer möglich ist, die sicherungsübereignete Sache weiter zu nutzen. Die übereignete Sache bleibt im unmittelbaren Besitz des Kreditnehmers. Der Kreditgeber erwirbt nur den mittelbaren Besitz. Dies ist durch die Vereinbarung eines Besitzkonstitutes möglich (§ 930 BGB), in dessen Rahmen der Kreditgeber dem Kreditnehmer den Besitz und Gebrauch der Sache belässt.
Sicherungsabtretung
Die Sicherungsabtretung, die auch Zession genannt wird. Bei ihr tritt der Kreditnehmer als Zedent Forderungen in einem formfreien Vertrag an den Kreditgeber als Zessionar ab (§§ 398 ff. BGB), sofern deren Abtretung nicht vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Bei der offenen Zession wird die Abtretung dem Schuldner der Forderung angezeigt, der die Zahlung nur an den Zessionar leisten muss. Bei der stillen Zession gibt es keine Anzeige an den Schuldner, er kann daher auch an den Zedenten zahlen. Die Höhe der Sicherheitsabtretung liegt i.d.R. 20 bis 30 % über dem Kreditbetrag.