Das Vorratsvermögen umfasst die auf Lager befindlichen, für den Fertigungsprozess oder Absatz bestimmten Waren und Stoffe. Es kann bewertet werden:
Handelsrecht
Nach dem Handelsrecht grundsätzlich zu Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Ist der Börsen- oder Marktpreis bzw. der den Gegenständen am Abschlussstichtag beizulegende Wert niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gilt das strenge Niederstwertprinzip, d. h. der niedrigere Wert muss angesetzt werden (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Hier bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede zu den Regelungen nach IFRS.
Steuerrecht
Nach dem Steuerrecht gelten ebenfalls die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Obergrenze. Ist der Teil niedriger, darf er angesetzt werden, muss es aber nicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dieses Wahlrecht hat jedoch keine praktische Bedeutung, da die niedrigeren Wertansätze der Handelsbilanz stets dann für die Steuerbilanz maßgeblich sind, wenn keine zwingende steuerrechtlichen Vorschriften andere Wertansätze verlangen.
Fixwertprinzip
Bei bezogenen Vorräten erfolgt die Bewertung mit den Anschaffungskosten, die keinen Bewertungsspielraum zulassen. Es gilt das Fixwertprinzip. Ein Bewertungsspielraum besteht dagegen bei unfertigen und selbst hergestellten fertigen Erzeugnissen aufgrund des Wahlrechts hinsichtlich der Gemeinkosten bei Ermittlung des Herstellungswertes.