Wertpapiere sind Urkunden, die ein privates Recht so verbriefen, dass dessen Ausübung an den Besitz des Papiers geknüpft ist. Im Hinblick auf die Bewertung von Wertpapieren sind die handelsrechtliche und die steuerrechtliche Sicht zu berücksichtigen:
• Für Wertpapiere des Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB), z. B. für Anteile an verbundenen Unternehmen bzw. eigene Anteile. Es bestehen für den Ansatz zwei Möglichkeiten:
– So weit ein Identitätsnachweis möglich ist, der durch Wertpapiernummernverzeichnisse geführt wird, gilt das tatsächlich verkaufte Wertpapier als veräußert (Einzelbewertung).
– Kann der Identitätsnachweis nicht geführt werden, gilt die Durchschnittsbewertung, d. h. es darf weder nach Lifo noch nach Fifo bewertet werden.
Bei fallenden Preisen tritt an die Stelle der Durchschnittsbewertung, zumindest beim Vermögensausgleich nach § 5 EStG, die Bewertung zum niedrigeren Teilwert.
Sind die Anschaffungskosten als Einzel- oder Durchschnittswerte von Wertpapieren höher als der Börsenkurs, ist der niedrigere Börsenpreis anzusetzen (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Es sind steuerlich Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorzunehmen.
• Für Wertpapiere des Anlagevermögens, z. B. Aktien und Genussscheine, gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, d. h. liegt der Börsenpreis oder Marktpreis am Abschlussstichtag unter den Anschaffungskosten, kann er angesetzt werden.
Für die Bewertung in der Steuerbilanz ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Ansatz zu Anschaffungskosten oder zum niedrigeren Teilwert vorgeschrieben.