Die Biersteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Ihr Aufkommen (2003: 786 Mill. €) steht den Ländern zu. Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Gegenstand der Biersteuer ist Bier sowie Mischungen von Bier mit nicht alkholischen Getränken unter Bezug auf bestimmte Positionen des Zolltarifs. Alkoholfreies Bier wird von der Steuer nicht erfasst.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Stammwürzgehalt des Bieres, gemessen in Grad Plato sowie nach der Gesamtjahreserzeugung der Brauerei. Der Regelsteuersatz beträgt zurzeit pro Hektoliter 0,787 € je Grad Plato. Die Biersteuer entsteht mit der Entfernung aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber oder bei Einfuhr der Importeur.
Die Biersteuer gehört zu den in der EU harmonisierten Verbrauchsteuern (Verkehr- und Verbrauchsteuern). Eine Doppelbelastung entsteht, weil die Biersteuer neben der Umsatzsteuer anfällt (Kaskadenwirkung).