Die bilanzielle Abschreibung erfasst den Wertverzehr für materielle und immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht innerhalb einer Rechnungsperiode verbraucht werden, in der Finanzbuchhaltung. Sie darf ausschließlich auf den Anschaffungskosten oder Herstellungskostenbasieren. Damit wird sie dem Prinzip der nominellen Kapitalerhaltung gerecht. Die gesetzlichen Vorschriften für die bilanzielle Abschreibung sind zu finden:
Im Handelsrecht in § 253 HGB. Die angesetzte Nutzungsdauer kann sich an bilanzpolitischen Zielen orientieren. Die Abschreibungsverfahren müssen den GoB entsprechen.
Im Steuerrecht in § 7 EStG. Die angesetzte Nutzungsdauer soll sich an der AfA-Tabelle orientieren. Die Zulässigkeit der Abschreibungsverfahren ist genau festgelegt.
Nach der Art ihres Ausweises kann die bilanzielle Abschreibung erfolgen als:
Direkte Abschreibung, bei der die Abschreibung unmittelbar vom Wert der Anlagegüter auf der Aktivseite abgesetzt wird. Sie ist für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben.
Indirekte Abschreibung, bei der die Anlagegüter auf der Aktivseite mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesen und auf der Passivseite wertberichtigt werden.