Bilanzielle Sonderposten sind Zusatzposten für die Gliederung der Handelsbilanz von Kapitalgesellschaften. Sie dürfen der allgemeinen Gliederung hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Möglichkeit einer freiwilligen Erweiterung der Bilanzgliederung sieht § 265 Abs. 5 HGB vor.
Sonderposten der Aktiv-Seite
Sonderposten der Aktiv-Seite sind:– Ausstehende Einlagen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB)
– Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 Abs. 1 HGB)
– Anlagenspiegel nach § 268 Abs. 2 HGB
– Eingeforderte, noch nicht eingezahlte Einlagen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB)
– Ausleihungen und Forderungen Ib 3351 gegenüber GmbH-Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG)
– Eingeforderte Nachschüsse (§ 42 Abs. 2 GmbHG)
– Aktiv abgegrenzte, latente Steuern (§ 274 Abs. 2 Satz 2 HGB)
– Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB).
Sonderposten der Passiv-Seite
Zu den Sonderposten der Passiv-Seite zählen:
– Rücklage für eingeforderte Nachschüsse (§ 42 Abs. 2 GmbHG)
– Rücklage für den Eigenkapitalanteil (§ 58 AktG, § 29 GmbHG)
– Bilanzgewinn/Bilanzverlust, wie aus § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB hervorgeht.
– Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3 Satz 1 und § 2 HGB), steuerfreie Rücklagen (§ 247 Abs. 3 Satz 3 HGB) oder steuerrechtliche Sonderabschreibungen (§ 281 Abs. 1 HGB). Steuerfreie Rücklagen sind Mischposten aus Eigenkapital und Fremdkapital, weil sie teils den Rücklagen und teils den Rückstellungen zugehören. Deshalb ist ihr gesonderter Ausweis vorgeschrieben (§ 273 Satz 2 HGB). Sie werden ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften berechnet.