Das Bilanzierungsgebot folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 246 HGB und bedeutet, dass ein bilanzierendes Unternehmen verpflichtet ist, bestimmte bilanzierungsfähige Positionen als Aktiv- oder Passivposten in seine Bilanz aufzunehmen. Das prinzipielle Bilanzierungsgebot wird durch Bilanzierungswahlrechte und Bilanzierungsverbote durchbrochen.
Definition / Erklärung
Sinn und Zweck einer Bilanz ist es, die tatsächlichen Vermögens- und Kapitalverhältnisse eines Unternehmens widerzuspiegeln. Daher ist in § 246 Abs. 1 HGB das sogenannte Vollständigkeitsgebot geregelt. Es besagt, dass – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. § 250 HGB) eines Unternehmens zum Bilanzstichtag auf der Aktivseite oder der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind.
Für die bei den Aktiva zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände stellt sich das Bilanzierungsgebot also als Aktivierungsgebot, für die als Passiva aufzuführenden Schulden als Passivierungsgebot dar.
Unter den Begriff Vermögensgegenstände fallen alle Güter und Rechte, die einer selbständigen Bewertung zugänglich und selbständig verkehrsfähig sind und die im wirtschaftlichen (nicht zwingend rechtlichen) Eigentum des Unternehmers stehen. Eine ausdrückliche Aktivierungspflicht besteht für den entgeltlich erworbenen Firmenwert (§ 246 Abs. 1 HGB).
Was ist Bilanzierungswahlrecht?
Eingeschränkt wird das Bilanzierungsgebot durch Bilanzierungswahlrechte, bei denen die Aktivierung oder Passivierung bilanzierungsfähiger Gegenstände im Ermessen des Unternehmers steht (vgl. § 248 Abs. 2 HGB). Ein Aktivierungswahlrecht besteht etwa für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Was ist Bilanzierungsverbot?
Besteht hingegen ein Bilanzierungsverbot, ist die Ausweisung eines bilanziellen Sachverhalts auf der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz untersagt. Ein Verbot der Aktivierung sieht beispielsweise § 248 Abs. 1 HGB für die Kosten der Gründung eines Unternehmens vor. Ein Passivierungsverbot besteht z.B. für Aufwandsrückstellungen.
Zusammenfassung
- Bilanzierungsgebot folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 246 HGB
- bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte bilanzierungsfähige Positionen als Aktiv- oder Passivposten in die Bilanz aufzunehmen
- Bilanzierungswahlrecht: Aktivierung oder Passivierung bilanzierungsfähiger Gegenstände liegt im Ermessen des Unternehmens
- Bilanzierungsverbot: Ausweisung eines bilanziellen Sachverhalts auf der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz ist untersagt