Dauerschulden

Dies sind Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen. Dauerschulden stellen grundsätzlich eine nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dar (vgl. A. 45 ff. GewStR sowie die umfangreiche Rechtsprechung). Eine Qualifizierung erfolgt anhand der Merkmale des § 8 Nr. 1 GewStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einzelbeurteilung von Schuldverhältnissen.

Dabei ist insbesondere der Grund der Kreditaufnahme maßgeblich und erst zweitrangig die zeitliche Komponente. Beispielsweise stellt ein Gründungskredit unabhängig von der Fristigkeit eine Dauerschuld dar, aber ebenso ein dem laufenden Geschäft zuzuordnender Kredit bei einer Laufzeit von über einem Jahr. Es gilt die zeitliche (widerlegbare) Vermutung, dass Schulden mit Laufzeiten unter drei Monaten dem laufenden Geschäft zuzuordnen sind und bei Laufzeiten über einem Jahr als Dauerschulden zu klassifizieren sind. Ein Missbrauch nach § 42 AO kann vorliegen, wenn zum Stichtag kurzfristig Kredite mit Eigenmitteln abgedeckt werden.

Entgelte für Dauerschulden (Fremdkapitalzinsen und sonstige Entgelte) sind bei der Ermittlung der Gewerbesteuerschuld hälftig hinzuzurechnen. Mit der Zurechnung wird dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer entsprochen und nach dem Grundsatz der Finanzierungsneutralität eine Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital bei der Berechnung der Steuerschuld angestrebt; gleichzeitig soll aber auch mit der nur hälftigen Zurechnung der Verschuldungssituation Rechnung getragen werden.


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