Zu den unternehmerischen Handlungsalternativen bei Auslandsgeschäften gehören Direktinvestitionen und Direktgeschäfte. Direktinvestitionen sind überwiegend rechtsformorientierte, dauerhafte Auslandsniederlassungen in Form einer Betriebsstätte, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft.
Betriebsstätten sind feste Geschäftseinrichtungen im Ausland, z. B. Zweigniederlassungen, Werkstätten oder Verkaufsstellen. Ausländische Betriebsstätten sind rechtlich unselbständig und bilden zusammen mit dem inländischen Stammhaus ein internationales Einheitsunternehmen. Die Gewinne werden im Betriebsstättenstaat besteuert, soweit sie der Betriebsstätte zugerechnet werden können (Betriebsstättenprinzip). Die Gründung einer Tochterkapitalgesellschaft im Ausland als eigenständiger Rechtsträger ist eine weitere typische Form der Direktinvestition.
Die Kapitalgesellschaft ist in ihrem Sitzstaat selbständig steuerrechtsfähig. Die Personengesellschaft über die Grenze nimmt eine Zwischenstellung ein. Die inländischen und ausländischen Steuerwirkungen hängen davon ab, wie die Personengesellschaft in ihrem Domizilstaat und ihre Gesellschafter in deren Wohnsitzstaaten steuerlich behandelt werden. Qualifikationskonflikte sind nicht auszuschließen.