Der Begriff Direktionsrecht bezeichnet in Deutschland das Weisungsrecht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines gemeinsam geschlossenen Arbeitsvertrages.
Definition / Erklärung
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages gegenüber seinem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet. Für gewöhnlich werden in einem Arbeitsvertrag jedoch nur die Art und der Umfang der auszuführenden Arbeit geregelt.
Details in Bezug auf die zu erbringende Arbeitsleistung sind jedoch nur selten in einem Arbeitsvertrag enthalten. Zum Zwecke einer konkreten Bestimmung der geschuldeten Arbeitsleistung steht dem Arbeitgeber ein Direktionsrecht zu, welches auch als Leitungsrecht oder Weisungsrecht bezeichnet wird.
Hierbei gilt: Je weniger zu erbringende Arbeitsleistungen in einem Arbeitsvertrag geregelt sind, umso größer ist der Konkretisierungsumfang durch Weisungen eines Arbeitgebers.
Gesetzliche Grundlagen des Direktionsrechts
Arbeitgeberweisungen haben im Rahmen des Direktionsrechts einen einseitigen und als empfangsbedürftige Willenserklärung rechtsgeschäftlichen Charakter. Seit dem Jahr 2003 findet sich eine gesetzliche Regelung des Direktionsrechts in §106 der Gewerbeordnung (GewO).
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts festlegen, welche Arten von Leistungen ein Arbeitnehmer ihm gegenüber zu erbringen hat. Hierbei hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben zuzuteilen oder auch wieder zu entziehen.
Das Direktionsrecht beinhaltet auch Weisungen, welche die Ordnung und das Verhalten eines Arbeitnehmers in einem Unternehmen betreffen. Hierunter fallen beispielsweise Weisungen zum Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers, etwa wenn der Arbeitgeber das Tragen von einheitlicher Dienstkleidung anweist.
Grenzen des Direktionsrechts
Seine Grenzen findet das Direktionsrecht in allen Gesetzen, die das kollektive Arbeitsrecht berühren. Hierzu zählen beispielsweise Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Aber auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und der Arbeitsvertrag selbst haben Vorrang vor dem Direktionsrecht.
Ferner dürfen auf der Grundlage des Direktionsrechts keine Weisungen erfolgen, die gegen bestehende gesetzliche Verbote verstoßen oder als sittenwidrig anzusehen zu (§134 und §138 BGB).
Befolgt ein Arbeitnehmer eine derartige Weisung nicht, besteht seitens des Arbeitgebers kein Kündigungsgrund. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, unzulässige Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen.
Zusammenfassung
- Direktionsrecht ist Weisungsrecht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer
- dient zum Zwecke einer konkreten Bestimmung der geschuldeten Arbeitsleistung
- gesetzliche Regelung des Direktionsrechts in §106 der Gewerbeordnung (GewO)
- keine Weisungen erlaubt die gegen bestehende gesetzliche Verbote verstoßen oder sittenwidrig sind