Bestimmte Adressaten waren vom alten körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren in Deutschland ausgeschlossen, z. B. befreite Institutionen oder an der Gesellschaft beteiligte Steuerausländer.
Erfolgte kurz vor der Ausschüttung ein Anteilsverkauf von nichtanrechnungsberechtigten Anteilseignern an anrechnungsberechtigte Gesellschafter, konnte das auf die Ausschüttung entfallende KSt-Anrechnungsguthaben im Kaufpreis mit eingerechnet werden.
Wurden die Anteile nach der Ausschüttung wieder zurückgekauft, konnten nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner die KSt-Anrechnung mittelbar nutzen. Das Dividenden-Stripping wurde durch das Halbeinkünfteverfahren weitgehend bedeutungslos.