Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, also eine OHG hält z. B. Anteile an einer anderen OHG.
Ist die Untergesellschaft an weiteren Personengesellschaften beteiligt, so entsteht eine mehrstöckige Struktur. Gem. § 15 I Nr. 2 Satz 2 EStG ist der mittelbar beteiligte Gesellschafter (der Gesellschafter der Obergesellschaft) auch Mitunternehmer (Mitunternehmerschaft) i. S. d. § 15 EStG, sofern er und die seine Beteiligung vermittelnde Personengesellschaft auch Mitunternehmer sind. Voraussetzung ist also eine un-unterbrochene Mitunternehmerkette.