Drei-Objekt-Grenze

Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf privater Grundstücke und Gebäude entstehen, sind grundsätzlich steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 I Nr. 1 EStG). Vor dem 31.12.1998 galt eine Frist von zwei Jahren.

Ein gewerblicher Grundstückshandel ist dagegen einkommen- und gewerbesteuerpflichtig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien (Drei-Objekt-Grenze) verkauft werden. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte hat in letzter Zeit diese Grenze nicht mehr völlig starr angewendet. Auch in Fällen, in denen weniger als drei Objekte veräußert wurden, ist gewerblicher Grundstückshandel angenommen worden. Anderseits haben auch Einzelfälle mit mehr verkauften Objekten nicht zur Gewerblichkeit geführt. Es kommt daher verstärkt auf den Einzelfall an.


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